Innenminister Peter Beuth

Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz

215. IMK folgt hessischer Forderung nach Strafverschärfung für Schleuser

Innenminister Peter Beuth spricht von einem wichtigen Zeichen gegen menschenverachtende Taten.

Die Innenministerkonferenz (IMK) hat beschlossen, dass Schleuserkriminalität härter bestraft werden soll. Damit folgten die Innenminister und -senatoren der Länder sowie das Bundesinnenministerium auf ihrer 215. Tagung einer Initiative des Hessischen Innenministers Peter Beuth. Bisher drohen Schleusern bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen im Aufenthaltsgesetz (§ 96 AufenthG „Einschleusen von Ausländern“) lediglich eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten. Die IMK sprach sich dafür aus, dass künftig eine Mindeststrafe von sechs Monaten gelten soll, die nicht mehr ersatzweise mit einer Geldstrafe abgegolten werden kann.

Der Hessische Innenminister Peter Beuth begrüßte die Entscheidung: „Mit dem Beschluss setzen die Innenminister ein wichtiges Zeichen gegen Schleuserkriminelle und ihre menschenverachtenden und oftmals höchst gefährlichen Taten. Wer Migranten motiviert, illegal einzureisen und sie dabei erheblichen Gefahren aussetzt, muss künftig deutlich härter bestraft werden als bisher. Die Innenminister haben sich für eine klare und unmissverständliche Sanktionierung in Form einer Gefängnisstrafe ausgesprochen und damit ein deutliches Signal gesetzt. Wir begegnen diesen Kriminellen mit klaren rechtsstaatlichen Antworten. Illegale Migration lohnt sich nicht und jeder, der Geschäfte auf Kosten von Flüchtlingen machen möchte, muss künftig mit einer härteren Strafe rechnen.“

Die Tatbegehungsweisen beim Einschleusen sind sehr unterschiedlich. Zur Bandbreite der Schleuseraktivitäten gehören versteckte Schleusungen, etwa hinter doppelten Wänden in Kleintransportern, die Unterbringung von Menschen in Containern und Zügen oder das illegale Überqueren sogenannter „grüner Grenzen“. Je nach Art und Weise der Schleusung bestehen für die Menschen erhebliche Gefahren für Leib und Leben. Digitale Kommunikation und soziale Netzwerke haben dabei eine wichtige Rolle in der Schleuser-Kommunikation eingenommen.

Hintergrund:

Der Begriff Schleuserkriminalität lässt sich für die Bundesrepublik Deutschland über die gesetzlichen Bestimmungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) definieren:

§ 96 AufenthG „Einschleusen von Ausländern“

§ 97 AufenthG „Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen“.

Diese Normen stellen Handlungen unter Strafe, die Personen die Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einen Schengen-Staat ermöglichen, in den sie weder legal einreisen noch sich dort aufhalten dürfen – sofern ein Deutschlandbezug besteht. Die Innenminister sprachen sich nun auf der IMK dafür aus, dass Täter im Sinne des §96 immer mit mindestens mit einem halben Jahr Freiheitsstrafe rechnen müssen. Im Gegensatz zur bisherigen Mindeststrafe von drei Monaten könnten Täter dann nicht mehr mit einer Geldstrafe davonkommen.

Fallzahlen für Hessen aus den Jahren 2019 und 2020

Zu den §§ 96, 97 AufenthG wurden in Hessen für das Jahr 2019 laut polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) insgesamt 135 Fälle erfasst, davon 123 Fälle nach § 96 AufenthG und zwölf Fälle nach § 97 AufenthG (Bund: insgesamt 3.215 Fälle, davon 3.050 nach § 96 AufenthG und 165 nach § 97 AufenthaltG). Im Jahr 2020 waren es insgesamt 118 Fälle, davon 114 Fälle nach § 96 AufenthG und vier Fälle nach § 97 AufenthG (Bund: insgesamt 3.105 Fälle, davon 2.995 nach § 96 AufenthG und 110 nach § 97 AufenthaltG). Zu den Fallzahlen ist festzuhalten, dass Hessen als Bundesland keine Außengrenzen aufweist, lediglich der Flughafen Frankfurt am Main stellt eine Außengrenze im Sinne der Einreise dar.

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